Geschäftsbericht / Offenlegung

Offenlegung nach § 26a Abs. 4 KWG i.V.m. § 319 Abs. 3 SolvV und § 320 SolvV zum 31.12.2010

Grundsätzlich ist die VTB Bank (Deutschland) AG zur Offenlegung nach § 26a Abs. 1 KWG verpflichtet.

Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch nach § 26a Abs. 4 KWG, bzw. nach § 319 Abs. 3 SolvV, wonach Institute von den Offenlegungsvorschriften befreit sind, wenn eine gleichwertige Offenlegung auf konsolidierter Basis durch das übergeordnete Institut - in unserem Fall ist dies die VTB Bank (Austria) AG - erfolgt.

Die VTB Bank (Austria) AG ist ihrer Verpflichtung zur Offenlegung auf konsolidierter Basis zum 31. Dezember 2010 nachgekommen und hat ihren Bericht zur Offenlegung auf ihrer Homepage in der Rubrik „Unternehmen / Basel II - Offenlegung" hinterlegt.

Hier gelangen Sie direkt zur Offenlegung der VTB Bank (Austria) AG auf konsolidierter Basis zum 31. Dezember 2010.

 

Geschäftsbericht 2010 als Download. 

 

Offenlegung nach § 7 der Institutsvergütungsverordnung der BaFin vom 6.10.2010 (Stand: 12/2011)

In Umsetzung des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung - InstitutsVergV) vom 06. Oktober 2010 informieren wir darüber, dass die Bank in sämtlichen Geschäftsbereichen Tarifangestellte und außertariflich angestellte Mitarbeiter beschäftigt.

Das Gehalt der Tarifangestellten wird durch Eingruppierung in eine von neun Tarifgruppen und der Anzahl der Berufsjahre geregelt. Die Festsetzung der Gehälter der außertariflich angestellten Mitarbeiter basiert auf Marktanalysen und Informationen von Personalberatungsunternehmen sowie auf von der Personalabteilung der Bank gewonnenen empirischen Werten.

Die Arbeitsverträge der Bank enthalten keine Klausel oder Hinweise auf variable Vergütungsanteile. Feste variable Vergütungsanteile werden grundsätzlich nicht vereinbart oder gewährt. Bonuszahlungen an Mitarbeiter werden in sämtlichen Geschäftsbereichen der Bank grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis erbracht, ohne dass ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht. Bonuszahlungen an Mitarbeiter stellen einen Ansporn für künftige Betriebstreue der Mitarbeiter dar und sind der Höhe nach abhängig von dem Jahresergebnis der Bank, einem hierfür bereitstehenden Budget, den Leistungen des Mitarbeiters sowie einer Abstimmung jeder Bonuszahlung zwischen Vorstand, der Personalabteilung und dem jeweiligen Vorgesetzten. Sofern Bonuszahlungen geleistet werden, setzen diese keine Anreize für die Eingehung hoher Risiken. Die Fixvergütungen werden von der Personalabteilung jährlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft und sind so bemessen, dass keine Abhängigkeit des Mitarbeiters von der Leistung variabler Vergütungsanteile besteht.

 

Geschäftsbericht 2009 als Download.

 

Offenlegung nach § 26a Abs. 4 KWG i.V.m. § 319 Abs. 3 SolvV und § 320 SolvV zum 31.12.2009

Grundsätzlich ist die VTB Bank (Deutschland) AG zur Offenlegung nach § 26a Abs. 1 KWG verpflichtet.

Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch nach § 26a Abs. 4 KWG, bzw. nach § 319 Abs. 3 SolvV, wonach Institute von den Offenlegungsvorschriften befreit sind, wenn eine gleichwertige Offenlegung auf konsolidierter Basis durch das übergeordnete Institut - in unserem Fall ist dies die VTB Bank (Austria) AG - erfolgt.

Die VTB Bank (Austria) AG ist ihrer Verpflichtung zur Offenlegung auf konsolidierter Basis zum 31. Dezember 2009 nachgekommen und hat ihren Bericht zur Offenlegung auf ihrer Homepage in der Rubrik „VTB Bank (Austria) Profile/Basel II - Offenlegung" hinterlegt.

Hier gelangen Sie direkt zur Offenlegung der VTB Bank (Austria) AG auf konsolidierter Basis zum 31. Dezember 2009.

 

Geschäftsbericht 2008 als Download.

 

Offenlegung nach § 26a Abs. 4 KWG i.V.m. § 319 Abs. 3 SolvV und § 320 SolvV zum 31.12.2008

Hier gelangen Sie direkt zur Offenlegung der VTB Bank (Austria) AG auf konsolidierter Basis zum 31. Dezember 2008.